Corona

Zertifikatspflicht ist gesetzeswidrig

Erinnern Sie sich noch, wozu das Covid-19 Zertifikat eingeführt und dem Schweizer Volk verkauft wurde?
Es ging um das Reisen ins Ausland. Es ging darum, das Schweizerinnen und Schweizer nicht von Auslandsreisen ausgeschlossen werden würden.

Soweit, so gut.

Seit dem 13. September wird das Zertifikat aber für ganz andere Zwecke «eingesetzt» (missbraucht!).
Ab diesem Datum sind beispielsweise Restaurantbesuche nur noch mit Zertifikat erlaubt.

Blenden wir nun aus, dass dies der in unserer Bundesverfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit, der Unversehrtheit des Menschen und gegen noch so einige andere Gesetzesartikel verstösst. Wenden wir uns lieber die angebliche Legitimation dieser «Anordnung» hin.

Unser Bundesrat stützt sich auf das aktuelle sog. Covid-19 Gesetz.
Gibt dieses Gesetz die Grundlage für die Erweiterung des Zertifikates auf alltägliche Ausübung unserer Freiheit her?

Dazu der Gesetzesartikel:

Bundesgesetz
über die gesetzlichen Grundlagen
für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung
der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Gesetz)

Art. 1a Kriterien und Richtwerte
1 Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen.

2 Ist der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung ausreichend geimpft, so sind die Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben. Angemessene Schutzkonzepte sind möglich, sofern sie verhältnismässig sind.

Im Absatz 1 werden dem Bundesrat (!!!) enorm viele Rechte gegeben. Rechte, die so irgendwie nicht mit unserem Rechtsstaat zusammenpassen zu scheinen.

In Absatz 2 wird es aber konkreter – oder doch nicht?

Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich die Impfwilligen geimpft haben, oder die Möglichkeit dazu haben.
Das wurde von unserem Bundesrat auch mehrmals so verkündet, und auf der Seite des BAG publiziert.
Dieser Zeitpunkt wurde spätestens Ende Juni 2021 erreicht!
Danach folgt ein juristisches Futterfressen: die «Verhältnismässigkeit».
Jeder Jurist weiss um die «Gefahr» dieses Wortes.


Was ist «verhältnismässig»? Eine Auslegungssache, welche Gerichte schon häufig beschäftigt hat.
Nun, in diesem Fall ist die Sachlage aber klar: Das BAG hat selber schon publiziert, dass Restaurants KEIN grosser Ansteckungsherd für Corona sind.

Deshalb rund die Hälfte der Bevölkerung von derem Besuch auszuschliessen, ist klar unverhältnismässig.
Das dürfte jedem Juristen klar sein!

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